Fehlende Anzeige des Wohnungswechsels ohne Sanktion

Im Fall eines Wohnungswechsels des Versicherungsnehmers besteht in der Haushaltsversicherung nicht nur während des Umzugs, sondern auch danach für die neue Wohnung Versicherungsschutz, sofern der Vertrag nicht vor und mit Wirkung auf den Tag vor Beginn des Umzugs gekündigt wird. Die Bedingungen sehen für den Fall des Unterlassens der Anzeige des Wohnungswechsels keine Sanktion vor. Die Verletzung der Anzeigepflicht bleibt daher für den Versicherungsnehmer ohne Folgen. 

 

Eine Leistungsreduktion wäre nur möglich, wenn die Wohnungsänderung zu einer Gefahrerhöhung (z.B. erhöhtes Brandrisiko in der neuen Wohnung) führt oder wenn nach dem Wohnungswechsel eine Unterversicherung vorliegt (OGH 7 Ob 1/17y).

 

Erfolgt die Ermittlung der Versicherungssumme im Versicherungsvertrag nach der Anzahl der m² und ist die neue Wohnung größer als die alte Wohnung, darf der Versicherer eine Leistungskürzung nicht vornehmen, wenn die (alte) Versicherungssumme auch für die neue Wohnung ausreichend ist (vgl. OGH 7 Ob 227/12a).

 

Quelle: versdb 2017, 22


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