Rechtsschutz: Vorvertraglichkeit und Erfolgsaussichtenprüfung

Der VN veranlagte jeweils im April 2002, im Juli und im September 2004 nach Beratung durch Mitarbeiter der I***** GmbH in drei Finanzprodukte. Mit der Behauptung, er sei in allen drei Fällen fehlerhaft beraten worden, begehrt er die Rückzahlung der für den Erwerb der beiden Beteiligungen im Jahr 2004 investierten Beträge – abzüglich Ausschüttungen – und die Feststellung der Haftung der Beraterin.

 

Der Versicherungsfall ist lt. OGH im Jahr 2004 eingetreten. Auch wenn der VN im April 2002 bereits in ein vergleichbares Produkt veranlagte, so hat es sich doch bei den späteren Geschäftsfällen aufgrund gesonderter Beratungsgespräche um neue Geschäftsfälle gehandelt, sodass die einzelnen Veranlagungen keinem als einheitlichen Lebensvorgang aufzufassenden Geschehensablauf entspringen, weshalb auch ein einheitliches Verstoßverhalten und damit die Vorvertraglichkeit zu verneinen ist.

 

Erfolgsaussichtenprüfung: Der  VN gründet seinen Ersatzanspruch im Haftpflichtprozess auf die Unkenntnis mehrerer Faktoren, über die er nicht oder falsch aufgeklärt worden sei. Ob und welche dieser Faktoren allenfalls eine gesonderte Verjährungsfrist in Gang setzen könnten, hängt ebenso wie auch die Frage des Zeitpunkts der Kenntnis des Klägers vom Schaden vom Ergebnis des Beweisverfahrens im Haftpflichtprozess über die dort widerstreitenden Vorbringen ab, sodass auch die Verneinung der Aussichtslosigkeit richtig ist (OGH 7 Ob 20/17t).