versdb 2025, 31
Haftpflichtversicherung
7Ob137/25k
Aufhebung Tätigkeitsausschluss
Die Klausel GA 40 im Versicherungsvertrag:
„Tätigkeiten an unbeweglichen Sachen:
Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind, gelten abweichend von Art. 7, Pkt. 10.3 AHVB als mitversichert.“
Dieser Risikoeinschluss in der Klausel GA 40 erstreckt sich nur auf Art 7.10.3 AHVB (Tätigkeitsausschluss), berührt jedoch nicht die Risikoausschlüsse nach Art 7.1.1 oder Art 7.1.3 AHVB (Gewährleistung, Vertragserfüllung).
Erfüllungssurrogate
Aus dem klaren Wortlaut des Art 7.1 AHVB geht hervor, dass der Versicherungsschutz grundsätzlich weder die Erfüllung noch Erfüllungssurrogate umfasst. Entscheidend ist dabei nicht die rechtliche Grundlage, aus der der Anspruch hergeleitet wird. Ausgeschlossen sind auch diejenigen Schadenersatzansprüche, durch die ein unmittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand eines abgeschlossenen Vertrags geltend gemacht wird, somit auch solche, die an die Stelle der Gewährleistung treten, also den an sich mit Gewährleistungsbehelfen zu liquidierenden Mangel vergüten.
