Unfall: Abzug für Vorinvalidität

Besteht nach einem versicherten Unfall eine Dauerinvalidität an der Schulter, darf der Versicherer die Vorinvalidität am Arm nicht abziehen, weil die Schulter nicht mehr Bestandteil des Gliedes "Arm" ist. (BGH IV ZR 104/13).

Diese Entscheidung dürfte auch für österreichische AUVB anwendbar sein, weil auch hier eine Vorinvalidität nur abgezogen wird, wenn dasselbe Glied den Vorschaden aufweist.