Dieser Ausschluss umfasst nicht den zu Veranlagungszwecken vorgenommenen Erwerb einer Kommanditbeteiligung an geschlossenen Immobilienfonds (OGH 7 Ob 54/15i).
In diesem Urteil wurde auch wieder das Thema der Abgrenzung Privatbereich und betrieblicher Bereich behandelt: Die Grenze zur betrieblichen Tätigkeit oder sonstigen Erwerbstätigkeit wird dann überschritten, wenn dabei unternehmerischer Einsatz entfaltet wird oder in größerem Umfang und mit Wiederholungsabsicht Spekulationsgeschäfte getätigt werden; die Höhe des veranlagten Vermögens allein ist nicht ausschlaggebend. Wichtig ist die Unterscheidung, weil bei Überschreitung der "Unternehmergrenze" das Risiko in einer Privatrechtsschutzversicherung nicht mehr mitversichert ist.
Zu erwähnen ist an dieser Stelle auch, dass das Veranlagungsrisiko in neueren Versicherungsprodukten nur noch sehr eingeschränkt versicherbar ist.