Versicherungsfälle (Verstöße), deren auslösende Willenserklärung oder Rechtshandlung vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages liegt, sind bei allen Rechtsschutzversicherungsprodukten
ausgeschlossen. Einige Versicherer folgen den aktuellen Musterbedingungen des VVO. Hier fehlt die Ergänzung, dass Willenserklärungen oder Rechtshandlungen, die länger als ein Jahr vor
Versicherungsbeginn stattgefunden haben, von diesem zeitlichen Ausschlusstatbestand nicht mit umfasst sind. Das schafft viel Konfliktpotential zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer im
Schadenfall. Die Jahresbegrenzung sollte aus Sicht des Versicherungsnehmers also möglichst in den jeweiligen ARB enthalten sein.
Ist diese Jahresbegrenzung in den ARB nicht enthalten, ist fraglich, ob dieser Ausschlusstatbestand der Klauselkontrolle standhält.