Unfall: Infektion aufgrund geringfügiger Hautverletzung

In dieser Entscheidung ging es um eine Infektionsklausel im Versicherungsvertrag: Demnach sind Infektionen grundsätzlich nicht von der Unfallversicherung abgedeckt, es sei denn, dass die Krankheitserreger durch ein Unfallereignis in den Körper gelangt sind. Nicht als Unfall gelten geringfügige Haut- und Schleimhautverletzungen.
 
Die versicherte Person erlitt hier eine Nadelstichverletzung und in der Folge eine Infektion.
 
Als geringfügig wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, auf dessen Verständnismöglichkeiten und Interessen bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen abzustellen ist, solche Haut- oder Schleimhautverletzungen ansehen, die keiner Behandlung bedürfen oder mit einfachen Mitteln wie etwa einem Pflaster selbst versorgt werden können und bei denen zu erwarten ist, dass sie bald folgenlos wieder verheilen. Abzustellen ist dabei ausschließlich auf die Verletzung und nicht auf die möglichen Folgen, die dadurch entstehen, dass Erreger in den Körper gelangt sind. Demnach ist der Versicherer leistungsfrei (OLG Hamm 20 U 141/15; r+s 2016, 142).

 

Übertragbare Krankheiten sind in den AUVB Musterbedingungen des VVO ausgeschlossen. Es gibt aber durchaus Versicherer, die Infektionskrankheiten in den Versicherungsvertrag einschließen. Der Umfang der Leistung und die Formulierung des Einschlusses sind dabei durchaus unterschiedlich.