Haftpflicht: Erfüllungssurrogat nicht versichert

Wenn im Haftungsprozess geltend gemacht wird, dass der Versicherungsnehmer (ein Rechtsanwalt) den Mandanten nicht über die Prozessaussichten aufgeklärt hat, und fordert der Mandant auch sein Honorar vom Versicherungsnehmer zurück, dann handelt es sich hier um ein nicht vom Versicherungsvertrag gedecktes Erfüllungssurrogat (OGH 7 Ob 31/16h).

 

Grundsätzlich sind in der Haftpflichtversicherung (nach AHVB und AVBV) nur Schadenersatzforderungen versichert. Das geht schon aus Artikel 1 AHVB hervor. Klarstellend findet sich in den Ausschlüssen (Artikel 7 AHVB) auch die Bestimmung, dass Gewährleistungsschäden, die Erfüllung von Verträgen bzw. eine entsprechende Ersatzleistung (hier: Honorarrückforderung) nicht mitversichert sind. Grundsätzlich kann man vereinfacht sagen, dass alles, was Bestandteil der Rechnung oder des Honorars des Versicherungsnehmers ist, nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist.