Macht der Versicherungsnehmer bei der Reparatur eines Holzzaunes einen Schritt, um das Herabfallen eines Bauteiles zu verhindern, wobei er falsch auftritt und sich dadurch das Knie verdreht, so
liegt ein Unfall mangels äußerer Einwirkung nicht vor. Die Knieverletzung ist vielmehr auf eine nicht versicherte Eigenbewegung zurückzuführen (OLG Frankfurt a. M. 15 U 214/14).
Auf das Vorliegen eines Unfalls im Sinne von Ziffer 1.4.1 der AUB 2005 kann sich der Kl. ebenfalls nicht berufen. Danach gilt als Unfall zwar auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an
Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder, oder Kapseln gezerrt oder gerissen werden. Eine erhöhte Kraftanstrengung liegt hier aber nicht vor (r+s 2016,
481).
Interessant ist im Zusammenhang mit diesem Urteil, dass mittlerweile die Musterbedingungen des VVO folgende Ereignisse (ohne weitere Voraussetzungen, wie etwa eine äußere Einwirkung!) in den
Versicherungsschutz einschließen: Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie
Meniskusverletzungen (Artikel 6 AUVB).
Für den oben geschilderten Fall würde nach dieser Formulierung Versicherungsschutz bestehen. Allerdings sehen einzelne Versicherer nach wie vor die Einschränkung der "erhöhten Kraftanstrengung"
oder der "plötzlichen Abweichung vom Bewegungsablauf" als zusätzliche Leistungsvoraussetzung vor.