Der Versicherungsnehmer verletzte im November 2008 seinen rechten Daumen beim Öffnen einer Weinflasche. Er begehrte dafür eine Leistung aus seinen Unfallversicherungen.
Der Versicherungsnehmer hatte ein Privatgutachten eingeholt, das ihm eine 50%ige Invalidität des Daumens bescheinigte. Der vom Unfallversicherer beauftragte Gutachter beurteilte die Invalidität mit 25 % (des Daumens). Der vom Gericht beauftragte Sachverständige beurteilte die Invalidität ebenso mit 25% (des Daumens). Das entsprechende Urteil zur Unfallversicherung bei Versicherer A wurde im Oktober 2011 rechtskräftig.
Ein anderer Gutachter im anderen Prozess gegen den zweiten Unfallversicherer (Versicherer B) kam auf 50% (des Daumens).
Der Kläger klagte am 29. 8. 2014 den Sachverständigen aus dem Prozess gegen Versicherer A auf Schadenersatz, weil dieser im Prozess gegen Versicherer A rechtswidrig und schuldhaft ein unrichtiges Gutachten erstattet habe.
Der Rechtsschutzversicherer wendet mangelnde Erfolgsaussicht (wegen Verjährung) ein. Der OGH dazu:
Das Ergebnis seiner gutachterlichen Tätigkeit und somit dessen Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung steht eben erst mit Abschluss des Vorverfahrens endgültig fest. Da die Berufungsentscheidung im Vorverfahren dem Rechtsvertreter des Klägers am 2. 9. 2011 zugestellt wurde, erwuchs diese Entscheidung am 1. 10. 2011 in Rechtskraft, sodass die dreijährige Verjährungsfrist am 1. 10. 2014 endete (und nicht bereits mit der zeitlich früheren Erstellung des Gutachtens + 3 Jahre). Da der Kläger die Klage gegen den Sachverständigen vor diesem Zeitpunkt einbrachte, ist die Geltendmachung seiner Ansprüche nicht verjährt.
Der Rechtsschutzversicherer wendete auch ein, der Versicherungsnehmer habe grob schuldhaft seine Auskunftsobliegenheiten verletzt, weil er nicht unverzüglich den Schaden gemeldet und keine nachvollziehbaren Argumente für die Haftung des Sachverständigen vorgebracht habe. Der OGH dazu:
Dem Versicherungsnehmer ist keine Verletzung der (Anzeige- und) Auskunftsobliegenheit anzulasten, weil er sich bereits Ende Juli 2014 zur Klagsführung gegen den Sachverständigen entschlossen hatte, jedoch erst am 26. 8. 2014 Rechtsschutzdeckung für die einzubringende Klage begehrte. Es war dem Rechtsschutzversicherer möglich, am 28. 8. 2014 innerhalb der zweiwöchigen Frist des Art 9.1. ARB 2003 (§ 158n Abs 1 VersVG) die Deckung des Anspruchs mit näherer Begründung abzulehnen. Die Prüfung der Deckungsanfrage bestand bloß aus der Beurteilung der Gutachten und einer kurzen Mahnklage (OGH 7 Ob 140/16p).
Der Rechtsschutzversicherer musste also leisten. Insbesondere die Erfolgsaussichtenprüfung ist oft ein strittiges Thema bei Rechtsschutzversicherungsfällen und war auch schon Gegenstand von zahlreichen Entscheidungen des OGH.