Haftpflicht OGH: Ausschluss Kenntnis Mangelhaftigkeit von geleisteten Arbeiten

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz (Art.7 AHVB):
[…]
2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten
[…]
2.2. die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten Arbeiten.


Der Kläger (Vorarbeiter des VN auf einer Baustelle) verrichtete Erdarbeiten zur Errichtung eines Kanals. Er hob mit einem Bagger Teile der Künette aus. Er wusste, dass Künetten grundsätzlich ab einer Tiefe von 1,25 m abgesichert werden müssen.
Der Vorarbeiter entschied aufgrund des geringeren Zeit- und Arbeitsaufwands, die 3 m tiefe Künette nicht zu pölzen und die Rohre darin ohne Absicherung zu verlegen.
Während sich ein Mitarbeiter in der Künette befand, stürzte diese ein - der Mitarbeiter wurde verschüttet und starb.

Der Risikoausschluss des Art. 7.2.2 kommt hier zur Anwendung.

Die Judikatur, wonach Fehlhandlungen im Sinn des Art 7.2. AHVB, die von Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers gesetzt werden, denen nicht eine wesentliche, leitende Funktion zukommt, nicht zum Wegfall des Versicherungsschutzes führen, betrifft Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers. Hier wird jedoch ein Mitversicherter (der Vorarbeiter) direkt auf Schadenersatz in Anspruch genommen und macht Versicherungsdeckung für sich selbst geltend. Der Ausschluss von Schadenersatzverpflichtungen des Mitversicherten aus eigener Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der von ihm selbst geleisteten Arbeit ergibt sich aber schon unmittelbar aus dem Wortlaut des Art 7.2. AHVB 2001 iVm dessen Punkt 2.2. und entspricht dem der Bestimmung des Art 7.2. AHVB 2001 zugrundeliegenden Selbstverschuldensprinzip. Es handelt sich hier um eine Versicherung für fremde Rechnung (OGH 7 Ob 124/16k).


Wesentlich für die Entscheidung, ob ein Ausschlusstatbestand zur Anwendung kommt, ist also, wer Versicherungsschutz begehrt. Wird der VN direkt in Anspruch genommen, sind nur bestimmte (mit leitender Funktion betraute) Personen dem VN zuzurechnen. Hier wurde aber der Arbeiter des VN direkt in Anspruch genommen. Er begehrt Versicherungsschutz - somit sind auch die Ausschlüsse direkt auf ihn anzuwenden.