Rechtsschutz OGH: Erfolgsaussichtenprüfung

Hängt der Ausgang im zu deckenden Prozess bei Fehlen einer klaren Gesetzeslage von einer bisher nicht gelösten Rechtsfrage ab, dann rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch den Kläger weder als offenbar aussichtslos noch erlaubt sich ohne vorgreifende Würdigung der im zu deckenden Prozess erst zu klärenden Rechtsfrage die Beurteilung, dass ein Obsiegen unwahrscheinlich ist (OGH 7 Ob 161/16a).