Rechtsschutz OGH: Vermögensveranlagung, Konvertierung und Nachmeldefrist

Umstellung einer Landwirtschaftsbündelversicherung (mit einer Rechtsschutzversicherung inkl. Schadenersatz-Rechtsschutz aber ohne Vertrags-Rechtsschutz) auf Initiative eines Versicherungsangestellten um den Versicherungsschutz zu "aktualisieren".

 

Bereits vor der Umstellung erwarb der Versicherungsnehmer Anleihen. Der Versicherer verweigerte die Deckung, weil aus dem Neuvertrag kein Versicherungsschutz bestehe (Ausschluss Vermögensveranlagungsrisiko) und weil aus dem Altvertrag die Nachmeldefrist von einem Jahr abgelaufen sei. 

 

Im Schadenersatz-Rechtsschutz gilt nach den Bedingungen des Altvertrages als Versicherungsfall der Eintritt des dem Anspruch zugrunde liegenden Schadensereignisses. Der Schaden trat im vorliegenden Fall bereits mit dem Erwerb der (wie behauptet) wertlosen Anleihe im Juli 2010 ein, wird doch der Emissionsbank und den Geschäftsführern der Emittentin und der Bilanzprüferin vom Kläger vorgeworfen, die schlechte finanzielle Situation der Emittentin im Zeitpunkt der Anleihebegebung gekannt und darüber nicht informiert zu haben. - Deckung besteht somit aus dem Altvertrag, weil zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anleihe der alte Vertrag noch aufrecht war. Der Einwand des Ablaufes der Nachmeldefrist ist lt. OGH hier nicht zulässig, weil es sich bei der Vertragsumstellung um keine Novation des Versicherungsvertrages handelt - im Sinne der Beurteilung des Beginns der Nachmeldefrist somit der "Altvertrag" gar nie geendet hat (7 Ob 112/16w).

 

In diesem Zusammenhang ist bei Vertragsumstellungen (auch Versichererwechsel) aus Sicht des Versicherungsnehmers darauf zu achten, dass erstens bei neueren Versicherungsprodukten das Veranlagungsrisiko nicht mehr oder nur sehr eingeschränkt versichert ist. Bei neueren Versicherungsbedingungen gilt überdies im Schadenersatz-Rechtsschutz bei der Geltendmachung von reinen Vermögensschäden meist der Verstoß (nicht mehr das Ereignis) als Versicherungsfall.