Neuere Versicherungsbedingungen enthalten oft einen zusätzlichen zeitlichen Risikoausschluss:
"Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der Ursache, die zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts bekannt war." (Musterbedingungen VVO ARB 2015)
Dieser Ausschluss betrifft Bausteine, die der Ereignistheorie unterliegen - so beispielsweise auch den Schadenersatz-Rechtsschutz.
Kritisch betrachtet muss hier der Umstand werden, dass der Versicherungsnehmer sehr oft den Zusammenhang zwischen der bekannten Ursache und dem Versicherungsfall, der später möglicherweise daraus resultiert, gar nicht erkennen kann und er damit von einer Ablehnung durch den Rechtsschutzversicherer überrascht wird. Demgegenüber steht das Interesse des Versicherers, Versicherungsfälle, die bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages bereits absehbar waren, nicht versichern zu wollen.
Ist diese Klausel Bestandteil der dem Vertrag zugrundeliegenden ARB, wird sie der Klauselkontrolle (ungewöhnlicher Inhalt, Intransparenz) wohl nicht standhalten.
Insbesondere beim (nahtlosen) Wechsel des Versicherers sollte der Versicherungsnehmer mit dem neuen Versicherer den Verzicht auf diesen Risikoausschluss vereinbaren, weil es sonst zu einer zeitlichen Lücke im Versicherungsschutz kommen kann.