Unfall OGH: Kletterhalle

Ausgeschlossene Risikosportarten nach den AUVB:

Bergsteigen ab Schwierigkeitsgrad 5, Freeclimbing, ...

 

Der Versicherungsnehmer kam beim Klettern auf einer Route des Schwierigkeitsgrads 5 in einer Kletterhalle in Wien aufgrund eines Sicherungsfehlers seines Kletterpartners zu Sturz und zog sich dabei schwere Verletzungen zu.

 

  • Zum Ausschluss Bergsteigen: der Ausschluss kommt nicht zur Anwendung, weil Bergsteigen einen Berg oder zumindest freies Gelände voraussetzt.
  • Zum Ausschluss Freeclimbing: die Definition „Freeclimbing“ umfasst nach dem Duden Klettern an Kunstwänden nicht, weil es sich bei Freeclimbing lt. Duden um "Bergsteigen" ohne technische Hilfsmittel zur Fortbewegung handelt - Bergsteigen setzt allerdings einen Berg oder freies Gelände voraus. Der Begriff „Freeclimbing“ in den AUVB umfasst nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers einer Unfallversicherung nicht das gesicherte Klettern in einer Kletterhalle (OGH 7 Ob 191/16p). Der Schadenfall ist also versichert.

 

In diesem Zusammenhang muss folgendes beachtet werden: Der Ausschlusskatalog von einigen Versicherungsunternehmen umfasst auch Klettern in Klettergärten oder Kletterhallen. Dies ist insofern beachtenswert, weil schon die einmalige Ausübung damit vom Versicherungsschutz meist ausgeschlossen ist - auch der vom OGH entschiedene Fall wäre dann nicht versichert. Von Bedeutung könnte in ähnlich gelagerten Fällen auch die vorvertragliche Anzeigepflicht sein. Übt der Versicherungsnehmer diese Sportart regelmäßig aus und gibt er das Risiko bei Antragstellung nicht bekannt, kann der Versicherer auch aufgrund der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht leistungsfrei sein.