Unfall BGH: Unfall ja oder nein

Die versicherte Person ist beim Turnen zu Fall gekommen und fing sich mit den Händen auf der Turnmatte ab. Danach verspürte sie heftige Kreuzschmerzen.

 

Der Versicherer war der Ansicht, dass kein Unfall im Sinne der Bedingungen vorliegt, weil die auf die versicherte Person einwirkenden Kräfte gering gewesen sind und der Unfall lediglich eine Aktivierung der bereits bis dahin klinisch stumm vorbestehenden degenerativen Facettengelenksarthrose bewirkt hat.

 

In der Unfallversicherung reicht allerdings Mitursächlichkeit des Unfalles für die Unfallfolgen aus.

 

Für eine Leistungsminderung gibt es in den AU(V)B die Leistungseinschränkung bei Mitwirkung von Vorerkrankungen oder Vorgebrechen. Im Unterschied zur Beweislast für den Eintritt eines Unfalles (liegt beim Versicherungsnehmer) liegt die Beweislast für den Mitwirkungsanteil beim Versicherer.

 

Hier liegt also ein Unfall im Sinne der Bedingungen vor (BGH IV ZR 521/14).

 

Der Versicherungsnehmer sollte bei der Auswahl seiner Unfallversicherung darauf achten, dass der Versicherer bis zu einem bestimmten Mitwirkungsanteil (z.B. 50%) auf einen Abzug verzichtet.