Kaskoversicherung: Wasserschlag versichert?

Das versicherte Fahrzeug befuhr den Bereich einer Unterführung. Dort musste der Fahrer verkehrsbedingt anhalten. Der Wagen wurde dann in kürzester Zeit vom Wasser (Überschwemmung) eingeschlossen. Das Wasser stieg bis in die Fahrgastzelle und erreichte auch Teile des Motors.

Der Schaden ist versichert, weil hier die Naturgewalt die einzige und letzte Ursache für den Schaden ist, weil bereits die Überschwemmung allein (ohne den späteren Versuch, den Motor zu starten) eine Reparatur des Motors erforderlich machte. Auch der durch das spätere Starten des Motors vergrößerte Schaden ist versichert (OLG Hamm 20 U 19/16; r+s 2017, 2).

 

Ein etwas anders gelagerter Fall wurde vor einiger Zeit vom OGH entschieden: Im diesem Fall steuerte der Kläger sein Fahrzeug in einen überschwemmten Fahrbahnbereich, wonach es infolge Wasserverdrängung durch die Reifen zum Hochspritzen des Wassers, durch Ansaugen zum Wassereintritt in den Motorraum und dann zum Motorschaden kam. In einem solchen Fall liegt kein unmittelbares Einwirken der versicherten Gefahr vor, weil der Schaden letztlich auf spezifische (bewegungs-)technische Abläufe des Fahrzeugbetriebs zurückzuführen war. Eine Deckungspflicht aus der Elementarkaskoversicherung besteht daher hier nicht (OGH 7 Ob 86/15w).