Unfall: keine Leistung bei Erfrierungen ohne Vorliegen eines Unfalles

Die versicherte Person unternahm eine hochalpine Bergtour. Die Außentemperaturen lagen bei nicht ungewöhnlichen -10 bis -12° C. Aufgrund des Schneemangels befand sich am Weg blankes Eis statt wie üblich Firnschnee. Dadurch musste die versicherte Person langsamer und mit erhöhter Aufmerksamkeit gehen. Während des Abstiegs bemerkte die versicherte Person ein "komisches Gefühl" an den Zehen. Sie erlitt an den Zehen Erfrierungen II. und III. Grades.

 

Die Witterungs- und Umwelteinflüsse, denen die versicherte Person ausgesetzt war und die zu den Erfrierungen führten, traten in zeitlicher Hinsicht nicht plötzlich ein. Es gab keinen unerwarteten Wetterumschwung. Somit liegt hier kein Unfall (plötzlich von außen wirkendes Ereignis) im Sinne der Bedingungen vor. Der Versicherer ist leistungsfrei (OGH 7 Ob 79/16t).

 

Es gibt Versicherungsunternehmen, die Erfrierungen (unabhängig vom Vorliegen eines Unfalles im Sinne der Bedingungen) einschließen. In diesem Fall müsste der Versicherer leisten. Ist die versicherte Person aufgrund der Erfrierungen nicht in der Lage weiterzugehen und muss aus der Bergnot gerettet werden, werden die Bergungskosten von den meisten Versicherern (unabhängig vom Vorliegen eines Unfalles) übernommen.