Nach einem Urteil des HG Wien (GZ: 1 R 62/16p) führt der Rücktritt zu einer rückwirkenden Aufhebung des Vertrags. Der Versicherungsnehmer hat einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten (Prämien-)Zahlungen und Kosten samt der gesetzlichen Zinsen. Diese betragen 4 % (§ 1000 ABGB) und sind jeweils vom Empfangstag an zurückzuerstatten (§ 330 ABGB).
Abweichend entschied der BGH in Deutschland in ähnlichen Fällen: Bereicherungsrechtlich kann der Versicherer nicht mehr an Nutzungen herausgeben, als er noch in seinem Vermögen hat. Der BGH wendet folgende Berechnungsmethode an: Der Versicherungsnehmer hat entweder einen Anspruch auf seine Prämien abzüglich des Risikoanteils und bei der fondsgebundenen Versicherung abzüglich eventueller Wertverluste der vom Versicherungsnehmer gewünschten Fonds. Oder er hat einen Anspruch auf den Rückkaufswert ohne jede weitere Anpassung, da dieser bereits den Saldo der jeweiligen Nutzungen enthält. Der Versicherungsnehmer erhält den jeweils höheren Betrag (Brambach, r+s 1/2017 zu BGH IV ZR 482/14 und 343/15).
Man darf also weiterhin gespannt sein, wie der OGH entscheiden wird.