Der VN meldete bei der Polizei, dass aus seinem PKW, den er vor seinem Wohnhaus abgestellt habe, u.a. ein kombiniertes Navigations-/Informationssystem entwendet worden sei. In der Strafanzeige ist notiert, der VN habe das Fahrzeug gegen 0.00 Uhr nachts in der Parkbucht gegenüber seinem Haus abgestellt und dann am nächsten Morgen den PKW dort mit geöffnetem Schiebedach vorgefunden. Die Armaturen rechts neben dem Lenkrad seien offengelegt gewesen und die Teile entwendet worden. Hinweise auf ein gewaltsames Eindringen in das Fahrzeug oder ein Hineinklettern durch das Schiebedach waren für die ermittelnden Polizeibeamten nicht zu finden. Der VN hat im Prozess auch wechselnde und teilweise widersprüchliche Angaben gemacht.
Kann ein VN keine Tatsachen beweisen, aus denen sich – im Sinne eines Minimalsachverhalts – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Diebstahls ergibt, kann er keine Leistung seines Kaskoversicherers beanspruchen (OLG Hamm 20 U 197/15).