Der VN traf bei einem Hallenfußballspiel nicht den Ball, sondern stieß stattdessen mit seinem linken Fuß gegen eine Sprossenwand. Dabei zog er sich eine leichte Verletzung (abgerissener Teil eines Zehennagels, blutendes Nagelbett) zu, bei der es dann zu einer seltenen, lebensgefährlichen Wundinfektion kam. Zur Rettung des VN musste ihm das linke Bein oberhalb des Kniegelenks amputiert werden.
Der Unfallversicherer ist leistungspflichtig: Ein Unfall liegt auch bei einem Ereignis vor, das vom Versicherten bewusst und gewollt begonnen und beherrscht wurde, sich dieser Beherrschung aber durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und dann schädigend auf den Versicherten eingewirkt hat. Unter den Unfallversicherungsschutz fallen grundsätzlich auch (nicht primäre) Wundinfektionen und sonstige durch die Unfallverletzung erst in weiterer Folge ausgelöste Krankheiten (OGH 7 Ob 213/16y).
Liegen aufgrund des Unfalles nur geringfügige Verletzungen vor und ufert die Gesundheitsschädigung in der Folge aus, besteht dennoch Versicherungsschutz für diese erweiterten Gesundheitsschäden. So sind auch die Beinamputation eines Diabetikers nach einem kleinen Kratzer am Fuß oder auch die Gesundheitsschädigung aufgrund einer allergischen Reaktion nach einem Wespenstich als versicherte Unfälle zu werten. In diesen beiden Fälle erfolgt jedoch ein Abzug aufgrund der Mitwirkung von Vorerkrankungen und Gebrechen (Abzug bis zu 100%).