Der VN fuhr am Morgen des 17. 1. gegen 05:00 Uhr mit seinem Fahrzeug mit Sommerreifen. Zum Unfallzeitpunkt lag die Temperatur am Unfallort bei 1,8 Grad und die relative Luftfeuchtigkeit bei 87,1 %. Es sind weder Schnee noch Regen gefallen. Der VN kam von der Fahrbahn ab, geriet in den Seitenraum neben der Straße und prallte mit seinem Fahrzeug gegen einen Baum.
Unter Berücksichtigung dieser Wetterverhältnisse dürfte es geboten gewesen sein, mit Winterreifen zu fahren und die Geschwindigkeit entsprechend anzupassen. Ein objektiv verkehrswidriges Verhalten liegt daher durchaus nahe. Neben einem objektiv grob verkehrswidrigen Verhalten setzt "grobe Fahrlässigkeit" aber auch subjektiv ein erheblich gesteigertes Verschulden voraus, was hier aber nicht gegeben ist:
Ein solches subjektives Verschulden lässt sich nicht bereits aus den Angaben des VN im Unfallfragebogen herleiten. Zwar hat der VN die Frage nach den Straßenverhältnissen mit „Glatteis" beantwortet. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass er bereits während der Fahrt vor dem eigentlichen Unfall wusste bzw. damit gerechnet hat, dass Glatteis auf der Straße herrscht. Es ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände vielmehr davon auszugehen, dass es sich letztlich um Vermutungen des VN zur Unfallursache handelt, die er im Nachhinein angestellt hat. So heißt es etwa zum Unfallhergang: „Bin mir nicht sicher wie – entweder Eis oder ich bin von der Straße abgekommen". Auch im Rahmen der persönlichen Anhörung hat der VN dazu nachvollziehbar erklärt, bei der Angabe „Glatteis" handele es sich eben um eine Vermutung von ihm. Er sei sich keinesfalls sicher gewesen und habe dies durch diese Eintragung im Bericht auch nicht zum Ausdruck bringen wollen. Er könne auch heute nicht sicher sagen, warum er von der Straße abgekommen sei.
Eine grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls bei einer Fahrt mit Sommerreifen im Winter liegt also nicht vor, wenn der VN beim Fahrtantritt nicht mit Eisglätte rechnet. (Quelle: AG Papenburg 20 C 322/15; r+s 2017, 69)
Auch ein österreichischer Kaskoversicherer müsste wohl den Schaden übernehmen, weil die Winterreifenpflicht nur bei winterlichen Fahrverhältnissen gilt (Schnee, Eis) und auch das subjektive Element der groben Fahrlässigkeit berücksichtigt werden muss.
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