Rechtsschutz: Ausschluss Bauherrnrisiko

Wirtschaftlicher Zweck des Risikoausschlusses ist, die Rechtsschutzdeckung nicht nur für erfahrungsgemäß aufwändige und teure Bau-(mängel)-prozesse auszunehmen, sondern auch Streitigkeiten, die – wegen der häufigen Notwendigkeit, große Beträge fremd zu finanzieren – hohe Streitwerte zum Gegenstand haben und zwischen den Parteien der Finanzierungsvereinbarung auftreten, in der Regel also Streitfragen aus den geschlossenen Kreditverträgen zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer.

 

Der Risikoausschluss kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich die typische Risikoerhöhung, die zur Aufnahme gerade dieses Ausschlusses geführt hat, verwirklicht. Es bedarf eines adäquaten Zusammenhangs zwischen Rechtsstreit und Baufinanzierung; es muss also der Rechtsstreit, für den Deckung gewährt werden soll, typische Folge der Finanzierung eines Bauvorhabens sein. Wird durch eine nachträgliche Stop-Loss-Order des Kreditnehmers versucht, das Währungsrisiko des zur Finanzierung eines Bauvorhabens aufgenommenen Fremdwährungskredits zu begrenzen, so stehen Streitigkeiten um Aufklärungs- und Beratungsfehler der Kreditgeberin im Zuge der Stop-Loss-Order im adäquaten Zusammenhang mit der Finanzierung des Bauvorhabens, sodass der Risikoausschluss greift (OGH 7 Ob 226/16k).