Doppelversicherung in der Haftpflichtversicherung

Das Krankenhaus hat eine Haftpflichtversicherung, bei der auch die Ärzte mitversichert sind, mit einer Versicherungssumme von ATS 30 Mio. Der beim Krankenhaus beschäftigte Arzt hat eine Haftpflichtversicherung für seine ärztliche Tätigkeit mit einer Versicherungssumme von ATS 10 Mio.

 

Der Arzt machte bei einer Operation einen groben Behandlungsfehler (Blutsperre von fast vier statt der zulässigen zwei Stunden). Es kam zu hohen Schadenersatzforderungen gegen das Krankenhaus.

 

Der Versicherer des Krankenhauses forderte die Hälfte seiner bisher erbrachten Leistungen vom Versicherer des Arztes aufgrund Doppelversicherung nach § 59 VersVG. Voraussetzung für das Vorliegen einer Doppelversicherung ist in der Passivenversicherung (also auch in der Haftpflichtversicherung), dass die Summe der von den Versicherern zu zahlenden Entschädigungen den Gesamtschaden übersteigt.

 

Die Besonderheit des Rechtsfalles liegt darin, dass das Vorliegen der zweiten in § 59 Abs 1 VersVG normierten Voraussetzung für eine Doppelversicherung (nämlich dass die Summe der Entschädigungen, die von den Streitteilen ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden übersteigt) mehr als zehn Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles immer noch nicht entsprechend sicher beurteilbar ist und möglicherweise erst in Jahrzehnten beurteilt werden kann. Daher ist § 59 VersVG so auszulegen, dass sich der Versicherer (des Krankenhauses), der eine Leistung erbracht hat, auch bereits vorher einen Ausgleichsanspruch gegenüber den anderen Versicherer (des Arztes) hat. § 59 Abs 1 Satz 1 VersVG ist also analog anwendbar.

 

Im vorliegenden Fall ist unstrittig das Haftpflichtrisiko des behandelnden Arztes sowohl durch seine Eigenversicherung als auch durch eine Versicherung auf fremde Rechnung (Versicherung des Krankenhauses) versichert. Beide Versicherer trifft eine Ersatzpflicht im Verhältnis 1:1. Auf das Verhältnis der Versicherungssummen der Versicherungsverträge kommt es nicht an (OGH 7 Ob 165/16i).