Der Versicherungsnehmer erlitt bei einem Radunfall eine Verletzung der rechten Hand. Das verletzte rechte Handgelenk wurde operativ versteift. Danach blieben (ua) folgende unfallkausale Dauerfolgen:
- das rechte Handgelenk ist vollständig versteift; seine Beweglichkeit ist vollständig aufgehoben
- einige Finger sind in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt; die Grobkraft der Hand ist eingeschränkt;
Der Versicherungsvertrag sah in der Gliedertaxe u.a. folgenden Wert vor: Hand im Handgelenk: 60 %
Der Versicherungsnehmer wollte nun eine Leistung aus der Unfallversicherung ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 60%, weil es zu einer vollständigen Versteifung der "Hand im Handgelenk" gekommen ist.
Der OGH gab dem Versicherungsnehmer Recht: Die Formulierung "Hand im Handgelenk" ist dahin auszulegen, dass der Invaliditätsgrad von 60 % (bereits) bei vollständiger Funktionsunfähigkeit (Versteifung) des Handgelenks gilt und eine verbliebene Restfunktion der Hand nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigten ist (OGH 7 Ob 210/16g).
Anmerkung: Gemeint hat der Versicherer mit der Formulierung "Hand im Handgelenk" zwar die Funktionseinschränkung der Hand "bis zum Handgelenk", allerdings hat der OGH entschieden, dass ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer dies so interpretieren würde, als wäre mit dem Gliedertaxenwert nur die Funktionseinschränkung des Handgelenks gemeint. Da zwar nicht die gesamte Hand, aber das Handgelenk vollständig in der Funktion eingeschränkt ist, ist die volle Leistung für die "Hand im Handgelenk" zu erbringen.
Die meisten österreichischen Versicherer sehen entweder gar keinen Gliedertaxenwert für die Hand, sondern nur für die Finger und den Arm vor, oder sie haben zwar einen eigenen Wert für die Hand, der allerdings auch nur mit "Hand" bezeichnet ist: damit ist klar, dass die gesamte Hand gemeint ist. Die Formulierung "Hand im Handgelenk" entspringt der Formulierung älterer deutscher Musterbedingungen.