Arbeitsgerichts-Rechtsschutz: Streit um Ausbildungskostenrückerstattung

Zwischen dem VN und seiner früheren Arbeitgeberin wurde neben dem Anstellungsvertrag vom 30. Jänner 2013 zeitgleich eine Weiterbildungsvereinbarung abgeschlossen. Diese enthielt u.a. folgende Bestimmung: „Sollte das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer Frist von 24 Monaten (beginnend am Tag nach dem letzten Tag der Fortbildungsmaßnahme) enden, so ist der Mitarbeiter verpflichtet, die der Firma im Zusammenhang mit der Bildungsmaßnahme tatsächlich entstandenen Kosten […] an die Firma zurückzuerstatten […]“.

 

Am 29. Juli 2014 schloss der VN eine Rechtsschutzversicherung ab.

 

Sechzehn Monate nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme kündigte der VN das Arbeitsverhältnis, woraufhin die frühere Arbeitgeberin den VN am 24. März 2015 aufforderte, einen Betrag von EUR 7.819 zu zahlen, weil die Kündigung vor Ablauf von 24 Monaten nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme erfolgt war.

 

Der maßgebliche behauptete Verstoß ist in der Verwendung einer unwirksamen, nach der Auffassung des VN gegen Rechtsvorschriften verstoßende Vertragsklausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten am 30. Jänner 2013 zu sehen. Daher besteht aufgrund Vorvertraglichkeit kein Versicherungsschutz (AG Düsseldorf 44 C 433/15; r+s 2017, 72).