Der VR übermittelte dem VN gemeinsam mit der Polizze eine Prämienvorschreibung – die keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 38 Abs 1 und 2 VersVG und zwar auch nicht in Form eines Verweises auf an anderer Stelle erfolgende Ausführungen aufwies – und eine Kontostandinformation, welche – gleichfalls ohne weiteren Hinweis – lediglich auf der Rückseite einen Anhang enthielt, in dem noch dazu nur im Rahmen auch verschiedener anderer Rechtsbelehrungen und Informationen die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts des § 38 Abs 1 bis 3 VersVG erfolgte. Damit wird der Bestimmung des § 38 Abs 3 VersVG (Hinweis auf die Rechtsfolgen) nicht genügt (OGH 7 Ob 15/17g).