keine Invaliditätsleistung bei unfallbedingtem Tod innerhalb eines Jahres

Die versicherte Person erlitt einen schweren Unfall und musste daraufhin behandelt werden.

 

Aufgrund eines Keimes entwickelte sich eine Kolitis. In der Folge verstarb die versicherte Person wenige Tage nach dem Unfall. Das Risiko, dass sich aufgrund des Keimes tatsächlich eine Kolitis entwickelt, ist durch die systemische Antibiotikagabe, die als Folge des Unfalles notwendig war, deutlich gesteigert. Gerade dass ca. 20 % der stationär behandelten Patienten asymptomatische Träger des Keimes sind, belegt, dass maßgeblicher Auslöser des letztlich zum Tode führenden toxischen Megakolons nicht allein die Existenz des Keimes war.

 

Eine Invaliditätsleistung aus einer Unfallversicherung ist bedingungsgemäß ausgeschlossen, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt. Es kommt darauf an, ob der Tod adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen ist. Es ist also danach zu differenzieren, ob sich in dem Unfall eine solchen Behandlungen innewohnende Gefahr realisiert oder aber das allgemeine Lebensrisiko.

 

Im Tod der versicherten Person hat sich das typische und infolge der unfallbedingten Intubation deutlich erhöhte Risiko eines toxischen Megakolons verwirklicht. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, der Tod sei aus unfallfremder Ursache eingetreten, die sich nur zufällig aus Anlass des Unfalles oder der damit assoziierten Verletzungen verwirklicht habe. Der Versicherer erbringt daher keine Invaliditätsleistung (OLG Koblenz 10 U 1361/15; r+s 2017, 152).