Rechtsschutz Vermögensveranlagung: Versicherungsfall beim Erwerb wertloser Anteile

Der VN erwarb am 24. 2. 2008 und am 6. 5. 2008 Anteile an einem bestimmten Index im Gesamtwert von EUR 16.000. Der VN behauptet, dass es sich bei diesen Veranlagungsprodukten um Betrugsprodukte handelt, da die Gelder niemals veranlagt worden seien. Der VN beabsichtigt die gerichtliche Geltendmachung eines deliktischen Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Verwaltungsrat der Gesellschaft, weil dieser aufgrund der Verletzung seiner Aufsichts- und Prüfpflichten schuldhaft keinen Insolvenzantrag gestellt habe, obwohl die Konkurstatbestände schon zum Zeitpunkt des Investments des Klägers vorgelegen seien.

 

Die dem Vertrag zugrunde liegenden ARB sehen für den Schadenersatz-Rechtsschutz als Zeitpunkt des Versicherungsfalls den Eintritt des Schadenereignisses vor. Beginn des Versicherungsvertrages war der  1. 2. 2009.

 

Es liegt Vorvertraglichkeit vor, weil der Schaden in diesem Fall bereits mit dem Erwerb der behauptetermaßen wertlosen Anteile im Februar und Mai 2008 eingetreten ist. Auf die Kenntnis vom Schaden durch den VN kommt es nicht an (OGH 7 Ob 36/17w).

 

In diesem Zusammenhang ist bei Vertragsumstellungen (auch Versichererwechsel) aus Sicht des Versicherungsnehmers darauf zu achten, dass erstens bei neueren Versicherungsprodukten das Veranlagungsrisiko nicht mehr oder nur sehr eingeschränkt versichert ist. Bei neueren Versicherungsbedingungen gilt überdies im Schadenersatz-Rechtsschutz bei der Geltendmachung von reinen Vermögensschäden meist der Verstoß (nicht mehr das Ereignis) als Versicherungsfall. Somit kann es zu ungewollten zeitlichen Deckungslücken kommen.


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