Leitungswasser: keine Deckung bei Wasseraustritt aus Duschkabinen, Wannen, ...?

Tritt Leitungswasser bei den undichten Fugen an der Wanne, der Duschtasse oder dem Waschbecken aus, handelt es sich nicht um der Wasserversorgung dienende Vorrichtungen. Diese dienen vielmehr dem Auffangen des zuvor genutzten Wassers, welches normalerweise über den Abfluss abgeleitet wird. Ein versicherter Leitungswasserschaden liegt deshalb bei Wasseraustritt durch solche undichten Fugen nicht vor. Damit werden auch die Folgeschäden am Mauerwerk nicht vom Versicherer übernommen (LG Düsseldorf - 9 O 205/15; r+s 2017, 191).

 

Die Frage, ob Duschkabinen und insbesondere die sie begrenzenden Wände zu den versicherten Einrichtungen der Leitungswasserversicherung zählen, wird in der deutschen Rechtssprechung kontrovers beantwortet. Der BGH hat die Frage noch nicht entschieden. Auch in Österreich gibt es keine einschlägigen Entscheidungen dazu, ob beispielsweise eine Duschkabine eine versicherte angeschlossene Einrichtung ist.

 

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass es in der Leitungswasserversicherung eine Instandhaltungsobliegenheit gibt. Der Versicherer muss die versicherten Sachen (auch Rohrleitungen, Wartungsfugen) ordnungsgemäß instandhalten. Tritt Wasser durch eine Wartungsfuge aus, hat der Versicherer die Möglichkeit den Schaden abzulehnen, weil kein versicherter Schaden vorliegt (kein Wasseraustritt aus Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen). Geht der Versicherer aber von einem gedeckten Schadenfall aus, hat der die Möglichkeit, eine Obliegenheitsverletzung (mangelnde Instandhaltung) einzuwenden. Aber: Ein Urteil des OGH gibt es dazu noch nicht.


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