Ausgeschlossen sind in der Unfallversicherung Unfälle, die die versicherte Person infolge einer Bewusstseinsstörung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente erleidet (Artikel 17.8 AUVB Musterbedingungen des VVO).
Aus der Judikatur in Österreich und auch Deutschland haben sich Richtwerte herauskristallisiert, ab wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt:
- Lenken eines KFZ: 1,1 bis 1,3 Promille
- Radfahren: 1,7 Promille
- Fußgänger und sonstige: 2,0 Promille
Viele Versicherer legen in den Bedingungen bestimmte Promillegrenzen fest. So gibt es etwa Versicherer, die für das Lenken eines KFZ Leistungsfreiheit bereits bei 0,8 Promille vorsehen bzw. bei allen anderen Unfällen eine fixe Grenze von 1,3 Promille. Daran sieht man, dass Klarheit in den Bedingungen nicht immer für den Versicherungsnehmer vorteilhaft ist.
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