Das deutsche VVG: vom Nachbarn lernen

Das deutsche und das österreichische Versicherungsrecht entwickeln sich bereits seit Jahren inhaltlich auseinander. Nicht alle Änderungen in jüngster Zeit sind dem österreichischen Gesetzgeber gelungen. Ein Beispiel dafür stellt die Bestimmung zur elektronischen Kommunikation dar (§ 5a VersVG).

 

Viele teils neuere Bestimmungen im deutschen VVG wären aber durchaus auch für Österreich interessant. Als Beispiel wäre in der Unfallversicherung die schriftliche Hinweispflicht des Versicherers auf mögliche Verfallsfristen (z.B. für die Geltendmachung der Invalidität), wenn der Versicherungsnehmer einen Unfallschaden meldet. Unterbleibt nämlich dieser Hinweis, kann sich der Versicherer auf die Fristversäumis nicht berufen (§ 186 VVG Deutschland). In Österreich ist der Versicherer nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen aufgrund seiner Treuepflichten gezwungen, den Versicherungsnehmer auf solche Fristen hinzuweisen, nämlich dann, wenn aus der Schadenmeldung klar erkennbar ist, dass eine Invalidität bleibt. Das ist aber im Einzelfall nicht immer klar zu beurteilen und führt oft zu Streitigkeiten.

Ein weiteres Beispiel für eine kundenfreundliche Bestimmung ist die deutsche Regelung zur Gefahrenerhöhung in der Unfallversicherung: "Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Änderung der Umstände, die nach ausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrerhöhung angesehen werden soll; die Vereinbarung bedarf der Textform (§ 181 VVG Deutschland)." Eine ähnliche Bestimmung gibt es im VersVG nur für die Lebensversicherung.

 

Auch wenn sich der Gesetzgeber nicht so rasch dazu entschließt, ähnliche Bestimmungen ins VersVG aufzunehmen, so hat doch jeder Versicherer die Möglichkeit, solche kundenfreundliche Bestimmungen in seine Bedingungen zu integrieren. Die Produktentwicklung in den Massensparten war in den letzten Jahren ohnehin nicht sehr innovativ. Da kann man sich vom Nachbarn doch auch mal etwas abschauen.


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