Mischt sich der Versicherungsnehmer aktiv in eine Handgreiflichkeit ein und versetzt dabei einem Kontrahenten einen "Schupfer", der weder Abwehrreaktion noch Reflexhandlung oder Schlichtungsversuch ist und zu einer schweren Verletzung einer dritten Person führt, liegt keine Gefahr des täglichen Lebens vor (OGH 7 Ob 18/17y).
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