Kasko: Leistung bei Lenken ohne Führerschein

Ein VN hatte sein Auto seinem Sohn und dessen beiden Freunden für einen Abend überlassen. Der Sohn hatte noch keinen Führerschein, daher sollte einer der Freunde fahren. Es kam zu einem Unfall, bei dem das Auto mit einem am Seitenrand geparkten Fahrzeug kollidierte. Der Sohn des VN hat das Fahrzeug gelenkt.

 

Der Kaskoversicherer muss diesen Schaden übernehmen, weil das versicherte Interesse des Vaters versichert ist. Die Obliegenheitsverletzung (Fahren ohne Führerschein) hat aber der Sohn, der nicht VN und nicht mitversicherte Person ist, begangen. Dem VN trifft keine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass ausgemacht war, dass der Freund das Fahrzeug lenken sollte. Und nur wegen der beiden Ermittlungsverfahren gegen seinen Sohn hätte der VN nicht mit einem eigenmächtigen Handeln des Sohnes rechnen müssen, weil sich diese Ermittlungsverfahren auf die Nutzung eines frisierten Mofas bezogen hätten. Zwischen der Nutzung eines solchen Mofas und dem Führen eines Autos ohne Fahrerlaubnis bestehe aber ein erheblicher qualitativer Unterschied, die Hemmschwelle liege bei einer Autofahrt deutlich höher (OLG Oldenburg 5 U 174/16; beck-online).

 

Im Unterschied zu Deutschland, wo der Versicherer bei der Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalles nur bei Vorsatz völlig leistungsfrei ist (im Fall der groben Fahrlässigkeit wird die Leistung gekürzt), schadet in Österreich dem VN bereits leichte Fahrlässigkeit (§ 28 Abs 2 VVG Deutschland; § 6 Abs 1 VersVG).