Lösen sich beim Abbremsen eines Fahrzeugs Eisplatten vom Dach des gezogenen Anhängers und beschädigen das versicherte Zugfahrzeug, liegt ein nicht versicherter Betriebsschaden und kein von außen auf das versicherte Fahrzeug einwirkendes Ereignis vor (OLG Hamm; r+s 2017, 238).
Ein Versicherungsnehmer eines österreichischen Kaskoversicherers könnte evtl. argumentieren, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diesen Schaden als ein von "außen" auf das Fahrzeug wirkendes Ereignis verstehen könne (§ 914 ABGB) und so möglicherweise eine Leistung im Schadenfall erhalten.