Berufung auf den Ablauf der Nachmeldefrist in der Rechtsschutzversicherung in vielen Fällen unzulässig

Die Ausschlussklausel für die Nachmeldefrist muss nach deutscher Judikatur bei schuldloser Fristversäumung nach Treu und Glauben eingeschränkt ausgelegt werden, sodass sich der Versicherer im Ergebnis erst auf die Fristversäumung berufen kann, wenn dem Versicherungsnehmer an der Fristversäumis ein Verschulden trifft.

Die Geltendmachung des Rechtsschutzanspruches kommt erst dann in Betracht, wenn eine vollständige und wahrheitsgemäße Unterrichtung über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles unter Angabe von Beweismitteln möglich ist, die es dem Versicherer erlaubt, eine abschließende Prüfung vorzunehmen.

Eine Geltendmachung des Anspruchs auf Sozialversicherungsrechtsschutz ist frühestens dann denkbar, wenn ein Widerspruch im vorangegangenen Verwaltungsverfahren zurückgewiesen worden ist (OLG Naumburg r+s 2017, 243).

 

Der OGH in Österreich argumentiert etwas anders: "Eine Bedingung aber, die eine Ausschlussfrist regelt und allein auf einen objektiven fristauslösenden Zeitpunkt abstellt, ist im Zusammenhang mit § 33 Abs 1 VersVG, wonach der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen hat, ungewöhnlich, weil dadurch der Anspruch erlischt, auch wenn unverzüglich nach Kenntnis vom Versicherungsfall eine Schadensanzeige erstattet wurde. Hat der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Ausschlussfrist keine wie immer gearteten Hinweise darauf, dass sich ein Versicherungsfall während der Vertragszeit ereignet haben könnte, so ist der Anspruchsverlust auch im Fall der unverzüglichen Meldung nach § 33 Abs 1 VersVG als objektiv und subjektiv ungewöhnlich nach § 864a ABGB zu beurteilen." (OGH 7 Ob 201/12b)

 

Vielfach gibt es auch in der Haftpflichtversicherung Nachmeldefristen (Vermögensschadenhaftpflicht, erweiterte Produktehaftpflicht). Auch in diesen Fällen wird die Klausel wohl ungewöhnlich nach § 864a ABGB sein.