Lebensversicherung: keine Verfügungsmöglichkeit durch den Versicherten

Der Versicherungsnehmer (eine Aktiengesellschaft) schließt für ein Vorstandsmitglied (hier: Kläger) eine Rentenversicherung beim Versicherer ab. Versicherungsnehmer ist die AG, versicherte Person ist der Kläger. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag sind zur Gänze zu Gunsten des Klägers verpfändet, die Verpfändung wurde dem Versicherer auch zur Kenntnis gebracht, von diesem akzeptiert und in Evidenz genommen.

 

Der Kläger scheidet später aus dem Unternehmen (Versicherungsnehmer) aus. Der Kläger stellt aus diesem Grund beim Versicherer den Antrag, den Lebensversicherungsvertrag auf ihn zu übertragen und den Rückkaufswert an ihn auszuzahlen. Der Versicherer lehnt dies allerdings ab, weil der Versicherungsnehmer dieser Übertragung nicht zustimmt. Diese Ablehnung ist lt. OGH auch gerechtfertigt:

 

Die Rechte aus dem Vertrag werden vom Gesetz zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten verteilt. Zwar stehen dem Versicherten nach der Generalklausel des § 75 (1) VersVG alle Rechte aus dem Vertrag – mit Ausnahme des Rechts auf Aushändigung des Versicherungsscheins – zu; die Verfügung über diese Rechte steht jedoch grundsätzlich nicht dem Versicherten, sondern dem Versicherungsnehmer zu. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten sind im Hinblick auf die Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers als eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis anzusehen. Der Versicherte kann daher nicht über seine Ansprüche verfügen oder sie gerichtlich geltend machen.

Der Kläger konnte – ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers – den Versicherungsvertrag nicht kündigen, das auf Zahlung des Rückkaufswerts gerichtete Begehren war abzuweisen (OGH 7 Ob 22/17m).