D&O: Geltendmachung des Schadens durch VN bei Innenhaftungsfall

Der Versicherer einer D&O Versicherung kann sich in einem Innenhaftungsfall (Schadenersatzanspruch des VN gegen ein Organ als versicherte Person) auf eine Klausel, nach der der Versicherungsschutz nur durch die versicherten Personen geltend gemacht werden kann, nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn er einen Deckungsanspruch abgelehnt hat und die versicherten Personen keinen Versicherungsschutz geltend machen.

 

Wegen der aufgrund der fehlenden Geltendmachung von Deckungsansprüchen durch die Versicherten drohenden Verjährung besteht nämlich die Gefahr, dass der Deckungsanspruch als (finanzielles) Befriedigungsobjekt verloren geht.

 

Die betroffene Klausel in den Bedingungen lautet: „Anspruch auf Versicherungsschutz können vorbehaltlich § 1 Ziff. 3 nur die versicherten Personen geltend machen.“ 

 

BGH IV ZR 360/15; r+s 2017, 301