Wohnungsinhalt in Sammelgaragen

Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen einer Haushaltsversicherung, wonach der Wohnungsinhalt in Sammelgaragen nicht versichert ist, ist nicht überraschend und damit zulässig. Der Grund für die Zulässigkeit der Klausel liegt insbesondere darin, dass bei Gegenständen, die in einer Sammelgarage lagern, eine nicht überschaubare Anzahl an Personen Zugang zu den Gegenständen hat (AG München 275 C 17874/16; Beck Aktuell v. 10.7.2017).

 

Im Zusammenhang mit diesem Urteil sei erwähnt, dass bei vielen Haushaltsversicherungen im Keller nur bestimmte Sachen versichert sind. Wertvolle Geschirr- und Zahnsammlungen im Keller wurden daher in einem Fall, der vom OGH entschieden wurde, nicht ersetzt (7 Ob 212/09s). In Ein- und Zweifamilienhäusern ist die Einschränkung auf bestimmte Sachen im Keller aber möglicherweise Überraschend iSd § 864a ABGB.