Zahlreiche Verlängerungsklauseln in Versicherungsverträgen unwirksam

Der OGH entschied über die Zulässigkeit folgender gängiger Verlängerungsklausel in Versicherungsverträgen:

 

„Wann kann der Vertrag gekündigt werden? Wann erlischt der Vertrag ohne Kündigung?

1. Beträgt die vereinbarte Versicherungsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn nicht ein Monat vor Ablauf gekündigt wird. […]“

 

Der Versicherer muss nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG den Versicherungsnehmer rechtzeitig unter Einhaltung einer angemessenen Frist auf dessen Kündigungsmöglichkeit (bei sonstiger Vertragsverlängerung) hinweisen. 

 

Zusätzlich muss lt. OGH aber auch in dieser Verlängerungsklausel im Versicherungsvertrag die Hinweispflicht des Versicherers (inkl. Frist) enthalten sein. Es genügt nicht, dass der Versicherer ohne eine solche Vereinbarung de facto unter Einhaltung einer angemessenen Frist bei deren Beginn auf die Erklärungsbedeutung des Verbraucherverhaltens und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinweist.

 

Vor diesem Hintergrund erweist sich die gegenständliche Klausel auch als intransparent. Der Verbraucher wird nämlich ohne Aufnahme der Hinweispflicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten, weil er beim Lesen bloß der Klausel – und dem nachfolgenden Unterbleiben eines ausdrücklichen Hinweises – glauben könnte, den Kündigungszeitpunkt versäumt zu haben (OGH 7 Ob 52/17y).

 

In der Praxis bedeutet das nun, dass aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel insbes. wegen Intransparenz der Versicherungsnehmer (sofern er Konsument ist) - auch wenn ihn der Versicherer rechtzeitig vor der Kündigungsmöglichkeit auf diese hingewiesen hat - die Verlängerungsklausel und somit auch die automatische Vertragsverlängerung anfechten kann.


versdb - Wissensdatenbank Versicherungsrecht ab 13. September: mehr erfahren

AUVB Kommentar
AUVB Kommentar