Unfall: Sturz vom Rasenmähertraktor nach Schwindelattacke

Der Versicherungsnehmer saß am etwa 30 cm hohen Reifen eines Rasenmähertraktors. Er musste husten und bekam eine Schwindelattacke. Daher stürzte er vom Reifen auf die Stirn und erlitt dabei u.a. Rissquetschwunden und eine Rückenmarksschädigung.

 

Es liegt ein Unfall iSd Bedingungen vor - der Unfallbegriff ist erfüllt. Dass der Unfall selbst durch ein körperinternes Ereignis ausgelöst wurde, ist für das Vorliegen eines Unfalles nicht relevant. Auch Unfallereignisse, die ihrerseits auf organische Ursachen zurückzuführen sind, werden vom Unfallbegriff erfasst, wie beispielsweise ein Sturz infolge von Ohnmacht oder tumorbedingter Koordinationsstörungen.

 

Allerdings wendet der Versicherer den Ausschluss "Bewusstseinsstörung" ein. Der Begriff der Bewusstseinsstörung erfordert nicht völlige Bewusstlosigkeit. Es genügt, wenn die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so gestört ist, dass der Versicherte der Gefahrenlage, in der er sich jeweils befindet, nicht mehr so gewachsen ist, wie die jeweiligen Verhältnisse es erfordern. Es blieb in der Entscheidung des OGH allerdings offen, ob hier konkret eine Bewusstseinsstörung vorliegt, weil Feststellungen der Vorinstanzen dazu fehlten. Für das Vorliegen des Ausschlusses ist der Versicherer beweispflichtig (OGH 7 Ob 57/17h)


versdb - Wissensdatenbank Versicherungsrecht ab 13. September: mehr erfahren

AUVB Kommentar
AUVB Kommentar