Produkthaftung und direktes Klagerecht

Der Geschädigte wollte aufgrund der Insolvenz des VN den Versicherer direkt in Anspruch nehmen. Da dem Versicherungsvertrag deutsches Recht zugrunde lag, stützte der Geschädigte seinen Anspruch auf § 115 Abs 1 Z 2 (deutsches) VVG.

 

Es entspricht aber der herrschenden deutschen Rechtsprechung und Lehre, dass ein direktes Klagerecht nach § 115 Abs 1 Z 2 VVG nicht schon dann besteht, wenn der Versicherungsnehmer in Insolvenz verfällt, sondern nur dann, wenn eine Pflichtversicherung vorliegt und keine bloß freiwillige Haftpflichtversicherung.

 

Es handelt sich beim betreffenden Versicherungsvertrag aber um keine Pflichtversicherung: Nach § 16 PHG sind Hersteller und Importeure von Produkten verpflichtet, in einer Art und in einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch das Eingehen einer Versicherung oder in anderer geeigneter Weise dafür Vorsorge zu treffen, dass Schadenersatzpflichten nach diesem Bundesgesetz befriedigt werden können: Schon aus dem völlig eindeutigen Gesetzeswortlaut folgt, dass § 16 PHG keine Versicherungspflicht anordnet, steht es doch den betreffenden Unternehmern frei, auch andere Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen (OGH 7 Ob 13/17p).


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