Erdrutsch: Ausschlüsse Baufälligkeit und menschliche Einwirkung

Der OGH beurteilte das Vorliegen von zwei Ausschlusstatbeständen bei einem Erdrutschschaden:

 

  • Ausschluss für Schäden durch Bewegung von Felsblöcken, Gesteins- oder Erdmassen, wenn diese Bewegungen durch Erdaufschüttungen bzw. -abgrabungen, weiters durch Sprengungen oder die Erschließung gasförmiger, flüssiger oder fester Stoffe aus dem Erdinneren verursacht wurden:

Der Schadensort ist ein geologisch unruhiger Hang mit schluffigem Erdreich und Wasserführungen in durchlässigen Bodenschichten, die zur Aufweichung der Konsistenz und zur Herabsetzung der Scherfestigkeit führen. Allein diese Umstände führten in der Vergangenheit zu Verformungen und es trat ein sogenanntes Hangkriechen auf. In Siedlungsbereichen übliche Geländemanipulationen und das Einbringen von Sickerwässern mögen risikoerhöhend gewirkt haben, waren aber nicht die zuletzt unmittelbaren und ursächlichen Auslöser des Erdrutsches. Der Risikoausschluss kommt hier nicht zur Anwendung. Nicht jedes für eine Erdbewegung mitursächliche menschliche Verhalten führt zum Entfall des Versicherungsschutzes.

 

  • Ausschluss für Schäden, die dadurch entstanden sind, dass sich die versicherten Gebäude in einem baufälligen Zustand befanden: Der Risikoausschluss greift bei einem Gebäude nur, wenn sich dieses in einem äußerst schlechten baulichen Zustand befindet, also durch geringste, atypische Anlässe vom Einsturz bedroht ist.

Quelle: OGH 7 Ob 101/17d, versdb 2017, 23


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