Ausschluss in den Bedingungen: "Für Bandscheibenvorfälle wird eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind und es sich nicht um eine Verschlimmerung von vor dem Unfall bestandenen Krankheitserscheinungen handelt.“
Bandscheibenschädigungen als Gesundheitsschädigungen sind grundsätzlich dem Krankheitsbereich und damit der Krankenversicherung zuzurechnen. Sie entstehen auch ohne äußere Einwirkung aufgrund schicksalhafter oder anlagebedingter Abnützungserscheinungen oder degenerativer Vorgänge im Körper. Der Ausschluss ist weder überraschend iSd § 864a ABGB noch gröblich benachteiligend iSd § 879 (3) ABGB.
Quelle: OGH 7 Ob 86/17y, versdb 2017, 24
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