Aufnahme einer Drogenproduktion in der Wohnung ist Gefahrerhöhung

Die Aufnahme einer Drogenproduktion in der versicherten Wohnung zum Zweck des Drogenhandels ist insbesondere dann eine Gefahrerhöhung in der Einbruchdiebstahlversicherung, wenn die hergestellten Drogen einen beträchtlichen Wert haben. Für Mittäter, Abnehmer und andere Personen aus dem Milieu, die von der im großen Stil durchgeführten Drogenproduktion Kenntnis erlangen konnten, ergibt sich ein erheblicher Anreiz für einen Einbruchdiebstahl.

 

Dem VN bleibt lediglich die Möglichkeit des Kausalitätsgegenbeweises. Dieser Kausalitätsgegenbeweis ist nicht gelungen, wenn nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Einbruch von Tätern begangen wurde, die aufgrund der vorangegangenen Drogenproduktion des VN auf der Suche nach Methamfetamin oder Drogengeldern waren. Wenn das Spurenbild nahe legt, dass die Täter nicht nur nach den entwendeten Wertsachen, die relativ einfach aufzufinden gewesen sein dürften, gesucht haben, sondern auf der Suche nach dem vorhandenen Drogenversteck waren, liegt die Kausalität nahe. So sind im entschiedenen Fall im Labor die Verkleidungen von dem Fußboden sowie den Wandschränken „komplett abgerissen“ worden.

 

Quelle: OLG Celle r+s 2017, 414


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