Oft stellt sich bei einem Hagelschaden die Frage, ob die Gebrauchsfähigkeit der beschädigten Sache beeinträchtigt ist, oder ob ein rein optischer Schaden vorliegt, weil es für einen rein optischen Schaden oft keine bzw. nur eine eingeschränkte Leistung gibt. Hier einige Argumentationslinien für einen Versicherungsnehmer:
- zum Verformen von Lamellen (bei Jalousien): die Gebrauchsfähigkeit ist jedenfalls beeinträchtigt, wenn die Lichtundurchlässigkeit nicht mehr vollständig gegeben ist
- Abplatzen der Farbe oder des Lacks: wenn hier zu befürchten ist, dass durch Abtragung der obersten Schicht die Lebensdauer der Sache beeinträchtigt ist (z.B. Rostgefahr), dann ist kein optischer Schaden gegeben
- Besonders im privaten Bereich gehört das unbeeinträchtigte Aussehen des Gebäudes bis zu einem gewissen Grad zur Gebrauchsfähigkeit der Sache (Armbrüster in Prölls/Martin VVG (29. Auflage) Seite 1343). Es liegt somit kein rein optischer Schaden vor.
Quelle: versdb - Datenbank Versicherungsrecht