Kaskoschaden erst nach 6 Monaten gemeldet - Versicherer leistungsfrei

Es liegt eine vorsätzliche Verletzung der Obliegenheit, den Versicherungsfall anzuzeigen, vor, wenn der VN den Schaden erst 6 Monate nach dem Eintritt des Verkehrsunfalles anzeigt, die Reparatur des Fahrzeuges bereits erfolgt ist und ein gegen den VN eingeleitetes Ermittlungsverfahren bereits beendet ist.

 

Grundsätzlich hätte der VN zwar die Möglichkeit zu beweisen, dass die Anzeigepflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles oder für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich gewesen ist, was ihm in diesem Fall aber nicht gelungen ist.

 

OLG Hamm, Beschl. v. 21. 6. 2017 – 20 U 42/17; r+s 2017, 466