Kinder können grundsätzlich erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres zum Schadenersatz herangezogen werden.
Verletzt jedoch eine Person, die das Kind beaufsichtigt (z.B. ein Elternteil), ihre Aufsichtspflicht, kann diese Person schadenersatzpflichtig werden. Die Anforderungen an die Aufsichtspflicht hängen vom Alter des Kindes ab.
Ein Verschulden (und somit eine Haftung) von Kindern unter 14 Jahren kann nach § 1310 ABGB allerdings ausnahmsweise angenommen werden. Besonders Schulkinder sind bereits in der Lage, gewisse Gefahren zu begreifen. Die Verantwortlichkeit von Unmündigen ist umso weniger anzunehmen, je mehr das Alter unter der Mündigkeitsgrenze (14 Jahre) liegt.
In folgenden Fällen wurde die Schadenersatzpflicht für Kinder unter 14 Jahren von Gerichten bejaht:
- 7 ½ jähriges Schulkind betritt überraschend die Straße
- 8-Jähriger überquert hinter einem am Fahrbahnrand stehenden Bus die Straße
§ 1310 ABGB berücksichtigt auch das Vermögen des Schädigers. Je höher das Vermögen des Kindes, desto eher kann ein Kind unter 14 Jahren schadenersatzpflichtig werden. Nach ständiger Rechtsprechung zählt auch eine Haftpflichtversicherung zum Vermögen des unmündigen Schädigers.
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