Der Versicherungsnehmer, der auf einer Ausflugsbusfahrt alkoholisiert mitreisende Frauen wiederholt belästigt hatte, kam beim Aussteigen mit dem Ehemann einer der Belästigten in Streit, sodass andere Mitreisende zu schlichten versuchten. Darunter war auch die später Verletzte, die, nachdem sich der empörte Ehemann abgewandt hatte, beim Versicherungsnehmer stehen blieb. Dieser drückte sie sodann in Richtung eines dort befindlichen Zauns, worauf beide so über einen Randstein stürzten, dass der Versicherungsnehmer auf die Frau fiel, und sich diese einen Bruch des Schienbeinkopfs zuzog. Es liegt keine Gefahr des täglichen Lebens und somit auch kein Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung vor. (OGH 7 Ob 142/17h, versdb 2017, 28).
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