Verschweigen von wesentlichen Informationen zum Schadensfall: Rechtsschutzversicherer leistungsfrei

Der Gegner des Versicherungsnehmers nahm den Versicherungsnehmer klagsweise mit dem Vorbringen in Anspruch, der Versicherungsnehmer habe ein Verhalten gesetzt, das die sofortige einseitige Auflösung des zwischen ihnen bestehenden Partneragenturverhältnisses gerechtfertigt habe. Der Versicherungsnehmer hat ein Verhalten gesetzt, das die sofortige einseitige Auflösung des zwischen ihnen bestehenden Partneragenturverhältnisses gerechtfertigt habe. Das Vorbringen erfuhr Konkretisierung dahingehend, dass der Versicherungsnehmer Abschlüsse von Versicherungsverträgen fingiert habe. Der Versicherungsnehmer erhielt von seinem Rechtsschutzversicherer im Hinblick auf die Auskunft des Versicherungsnehmers, dass dies nicht zutreffe, Rechtsschutzdeckung. Die Malversationen des Versicherungsnehmers konnten durch die Einvernahmen der entsprechenden Versicherungskunden im Prozess allerdings leicht dargelegt werden.

 

Der Versicherungsnehmer verletzt dadurch, dass er die ihm vorgeworfenen Malversationen verschweigt, seine Auskunftsobliegenheit. Dadurch hat er wesentliche Auskünfte für die sachgemäße Entscheidung der Beklagten über die Behandlung des Versicherungsfalls unterlassen, die auch abstrakt zur Aufklärung des Schadensereignisses geeignet gewesen wären. Da feststeht, dass die entsprechenden Informationen durch den Versicherungsnehmer nicht erfolgten, um die Rechtsschutzdeckung nicht zu gefährden, ist der Versicherer wegen dolus coloratus leistungsfrei. (OGH 7 Ob 110/17b, versdb 2017, 30).

 

Diese Information finden Sie auch in versdb - Praxisdatenbank Versicherungsrecht